Gesetze / Umweltinformationsgesetz
UIG§ 10 Unterrichtung der Öffentlichkeit
Stand: 05.03.2021
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- VG Aachen, 11.05.2004 – 7 K 689/00
- OVG NRW, 30.10.2014 – 8 B 721/14Zitiert von 11
- VGH Baden-Württemberg, 20.07.2021 – 10 S 1585/21
- VG Düsseldorf, 17.02.2020 – 29 L 2945/19Zitiert von 2
- OVG NRW, 06.11.2014 – 8 B 1101/14Zitiert von 8
- EuGH, 28.01.1999 – C-217/97
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 09.05.2025 – 10 A 10446/24.OVG
- OVG NRW, 25.01.2023 – 8 B 922/22Zitiert von 1
- VG Schleswig, 17.05.2021 – 8 D 1/21
32 Entscheidungen zu § 10 UIG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 UIG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-1 (1) Die informationspflichtigen Stellen unterrichten die Öffentlichkeit in angemessenem Umfang aktiv und systematisch über die Umwelt. In diesem Rahmen verbreiten sie Umweltinformationen, die für ihre Aufgaben von Bedeutung sind und über die sie verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-2 (2) Zu den zu verbreitenden Umweltinformationen gehören zumindest:
In Fällen des Satzes 1 Nummer 5 und 6 genügt zur Verbreitung die Angabe, wo solche Informationen zugänglich sind oder gefunden werden können. Die veröffentlichten Umweltinformationen werden in angemessenen Abständen aktualisiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-3 (3) Die Verbreitung von Umweltinformationen soll in für die Öffentlichkeit verständlicher Darstellung und leicht zugänglichen Formaten erfolgen. Hierzu sollen, soweit vorhanden, elektronische Kommunikationsmittel verwendet werden. Zur Verbreitung von Umweltinformationen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6 auch in Verbindung mit Satz 2 kann das zentrale Internetportal des Bundes nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung genutzt werden. Satz 2 gilt nicht für Umweltinformationen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes angefallen sind, es sei denn, sie liegen bereits in elektronischer Form vor.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-4 (4) Die Anforderungen an die Unterrichtung der Öffentlichkeit nach den Absätzen 1 und 2 können auch dadurch erfüllt werden, dass Verknüpfungen zu Internet-Seiten eingerichtet werden, auf denen die zu verbreitenden Umweltinformationen zu finden sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-5 (5) Im Falle einer unmittelbaren Bedrohung der menschlichen Gesundheit oder der Umwelt haben die informationspflichtigen Stellen sämtliche Informationen, über die sie verfügen und die es der eventuell betroffenen Öffentlichkeit ermöglichen könnten, Maßnahmen zur Abwendung oder Begrenzung von Schäden infolge dieser Bedrohung zu ergreifen, unmittelbar und unverzüglich zu verbreiten; dies gilt unabhängig davon, ob diese Folge menschlicher Tätigkeit oder einer natürlichen Ursache ist. Verfügen mehrere informationspflichtige Stellen über solche Informationen, sollen sie sich bei deren Verbreitung abstimmen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-6 (6) § 7 Absatz 1 und 3 sowie die §§ 8 und 9 finden entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-7 (7) Die Wahrnehmung der Aufgaben des § 10 kann auf bestimmte Stellen der öffentlichen Verwaltung oder private Stellen übertragen werden.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/UIG%202005/10#abs-8 (8) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu regeln: